Wenn du in Deutschland privat Aktien mit Gewinn verkaufst, zahlst du 25 % Abgeltungsteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf. Zusammen sind das 26,375 %. Mit Kirchensteuer sind es knapp 28 %. Was viele übersehen: Verluste aus Aktienverkäufen können diese Steuer deutlich senken, wenn du sie richtig einsetzt.
Erst der Verkauf zählt
Ein Minus im Depot ist steuerlich wertlos, solange du die Aktie hältst. Erst mit dem Verkauf wird aus dem Buchverlust ein echter, verrechenbarer Verlust. Deine Bank bucht ihn automatisch in den sogenannten Aktien-Verlusttopf. Hast du im selben Jahr schon Gewinne versteuert, bekommst du die zu viel gezahlte Steuer sofort zurück.
Aktienverluste nur gegen Aktiengewinne
Hier gilt eine strenge Regel: Verluste aus Aktienverkäufen darfst du nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnen. Mit Dividenden, Zinsen oder Gewinnen aus Fonds und ETFs geht das nicht. Das gilt auch für reine Aktien-ETFs, denn steuerlich zählen sie nicht als Aktien. Ihre Gewinne und Verluste landen im allgemeinen Verlusttopf.
Umgekehrt ist das Gesetz großzügiger: Verluste aus dem allgemeinen Topf, etwa aus einem ETF-Verkauf, darf die Bank auch mit Aktiengewinnen verrechnen. Mit deinem Gehalt oder anderen Einkünften lassen sich Kapitalverluste dagegen gar nicht verrechnen.
Ein Beispiel
Du hast in diesem Jahr 10.000 Euro Gewinn mit Aktie A gemacht. Aktie B liegt 10.000 Euro im Minus.
- Ohne Verkauf von B: 10.000 Euro × 26,375 % = 2.637,50 Euro Steuer.
- Mit Verkauf von B: 10.000 Euro Gewinn − 10.000 Euro Verlust = 0 Euro steuerpflichtig.
Der Unterschied: 2.637,50 Euro, die in deinem Depot bleiben statt beim Finanzamt.
Kein Gewinn? Dann wartet der Verlust
Hast du im laufenden Jahr keine Aktiengewinne, trägt deine Bank den Verlust automatisch ins nächste Jahr vor. Dort bleibt er ohne zeitliche Grenze stehen, bis du ihn mit künftigen Aktiengewinnen verrechnen kannst.
Mehrere Depots? Verlustbescheinigung beantragen
Die Bank verrechnet nur innerhalb ihres eigenen Hauses. Liegt der Verlust bei Bank A und der Gewinn bei Bank B, beantragst du bei Bank A bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung. Mit ihr verrechnest du beides in deiner Steuererklärung. Wichtig: Danach ist der Verlusttopf bei Bank A leer, ein automatischer Vortrag findet dort nicht mehr statt.
Für Paare: gemeinsamer Freistellungsauftrag
Bist du verheiratet und habt ihr bei derselben Bank einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, verrechnet die Bank zum Jahresende automatisch die Verluste des einen mit den Gewinnen des anderen.
Sofort zurückkaufen? Erlaubt, aber kein Gratis-Trick
In Deutschland gibt es keine Sperrfrist. Du darfst eine verkaufte Aktie auch am selben Tag zurückkaufen, um weiter investiert zu bleiben. Denk aber daran: Dein neuer Einstandskurs ist dann niedriger. Steigt die Aktie später, fällt der steuerpflichtige Gewinn entsprechend höher aus. Du verschiebst die Steuer also eher, als sie dauerhaft zu sparen. Dazu kommen Ordergebühren und Spreads, die den Vorteil schmälern.
Sparer-Pauschbetrag nicht vergessen
Die ersten 1.000 Euro Kapitalerträge im Jahr sind steuerfrei, bei Ehepaaren 2.000 Euro. Damit deine Bank das automatisch berücksichtigt, brauchst du dort einen Freistellungsauftrag. Hast du mehrere Depots, kannst du den Betrag aufteilen.
Deine Checkliste fürs Jahresende
- Prüf dein Depot auf Aktien mit Buchverlusten, bei denen du nicht mehr an eine Erholung glaubst oder die du ohnehin umschichten willst.
- Vergleich, ob im Aktientopf Gewinne stehen, die sich verrechnen lassen.
- Hast du mehrere Depots, beantrage bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung.
- Verkauf rechtzeitig. Der 31. Dezember ist an deutschen Börsen meist kein Handelstag, plane also lieber ein paar Tage Puffer ein.
- Bewahr deine Abrechnungen und die Jahressteuerbescheinigung gut auf.
Und ganz wichtig: Verkauf nie nur der Steuer wegen. Eine gute Aktie mit vorübergehendem Minus kann langfristig mehr wert sein als die Steuerersparnis.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung. Bei komplexeren Fällen, etwa mit ausländischen Depots, sehr hohen Verlustvorträgen oder Anlagen über eine GmbH, solltest du einen Steuerberater fragen.
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